FÖRDERMITTEL

Gesetzliche Grundlage

Die rechtlichen Grundlagen für Fördermittel ergeben sich aus der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zur Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe vom 05.04.2013 (veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 20/2013, S. 1486).

Welches Ziel wird mit der Förderung verfolgt?

Die Förderung des Jagdwesens.

Was wird gefördert?

  • Jagdliche Aus- und Fortbildung (Vorbereitung und Ausrichtung von Lehrveranstaltungen für Berufsjägerinnen und Berufsjäger, Jägerinnen und Jäger, Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher, Vertreter der Jagdrechtsinhaber einschließlich der Ausbildung zur Absolvierung der Jägerprüfung sowie Auszubildende zur Berufsjägerin oder zum Berufsjäger); Muster- und Lehrreviere der gem. § 57 BbgJagdG anerkannten Landesvereinigungen der Jäger;
  • Biotopgestaltung und -pflege, Artenschutz für bestandsbedrohte Wildarten;
  • Jagdliche Öffentlichkeitsarbeit der anerkannten Landesvereinigungen der Jäger, der Hegegemeinschaften, sofern diese eingetragene Vereine sind, der Falknerinnen und Falkner, der Berufsjägerinnen und Berufsjäger, Jagdhundevereine und des Jagdaufseherverbandes;
  • Jagdhornblasen (Beschaffung und Reparatur von Jagdhörnern, Ausrichtung von überregionalen Bläserwettbewerben);
  • Jagdhundewesen (Neu- und Ausbau, Instandhaltung, Sanierung von Übungs- und Prüfungsanlagen für Jagdgebrauchshunde, Ausrichtung von Jagdgebrauchs-Hundeprüfungen, Prüfungslehrgänge für Hundeführerinnen, Hundeführer und Hunde);
  • Schießwesen (Neu- und Ausbau, Instandhaltung, Sanierung von jagdlichen Schießstandanlagen);
  • Unterstützung der Wildforschung;
  • Sonstiges jagdliches Brauchtum/jagdhistorische Dokumentationen;
  • Andere als oben genannte Projekte mit hoher jagdpolitischer Bedeutung;
  • Von der obersten Jagdbehörde anerkannte Auffang- und Pflegestationen für Wild.

Wer kann gefördert werden?

  • Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (mit Ausnahme von Gebietskörperschaften), zu deren satzungsgemäßer Aufgabe die Förderung des Jagd- und Jagdhundewesens und/oder Wildforschung gehören.
  • Natürliche Personen, die Aufgaben entsprechend Nr. 1 erfüllen.
  • Betreiber von anerkannten Auffang- und Pflegestationen für Wild.
  • Grundeigentümer, Jagdausübungsberechtigte und Jagdgenossenschaften für Maßnahmen der Biotopgestaltung/Biotoppflege
  • Natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts für Maßnahmen zur Unterstützung der Wildforschung.

Wie wird gefördert?

Zuwendung in Form eines Zuschusses im Wege der Anteilfinanzierung Anmerkung: Unbare Eigenleistungen können bei Maßnahmen zur Biotopgestaltung und Biotoppflege sowie bei Baumaßnahmen mit einem Stundensatz bis zu 8 Euro als zuwendungsfähig anerkannt werden. Vom Antragsteller ist ein Nachweis zu erbringen, dass durch die Realisierung unbarer Eigenleistungen die Maßnahme kostengünstiger ist als durch Vergabe an Dritte. Dazu sind drei vergleichbare Angebote für den entsprechenden Leistungsumfang von Unternehmen einzuholen.

Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

Das Vorhaben darf nicht für kommerzielle Zwecke bestimmt sein.
Die Zulässigkeit des Vorhabens ist unabdingbare Voraussetzung der Förderung.
Genehmigungen, sonstige Erlaubnisse oder behördliche Entscheidungen sind vom Antragsteller einzuholen.

Welche Einschränkungen gibt es?

Die Bagatellgrenze beträgt 500 Euro. Die Benutzung geförderter Schießstandanlagen ist Jagdscheininhabern des Landes Brandenburg und Auszubildenden zum Jungjäger und den unteren Jagdbehörden zur Durchführung von Jägerprüfungen im Rahmen der Nutzungsmöglichkeiten zu gestatten. Bei geförderten Schießständen muss gewährleistet sein, dass auf Wurfscheibenständen ausschließlich zertifizierte, schadstoffarme Wurfscheiben mit einem PAK-Gehalt (Summe der 16 EPA-PAK) von kleiner/gleich 30 mg/kg verwendet werden. Für Maßnahmen der Biotopgestaltung/Biotoppflege muss der Antragsteller Eigentümer der Flächen sein bzw. über ein entsprechendes vertraglich gesichertes Nutzungsrecht verfügen.

Wo ist der Antrag einzureichen?

Der formgebundene Antrag ist vollständig ausgefüllt einzureichen an das:
Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg (MLUL)
Heinrich- Mann- Allee 103
14473 Potsdam

Anträge sind bis spätestens 31. März des für die Bewilligung vorgesehenen Haushaltsjahres einzureichen. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (Ausnahme: Auffang- und Pflegestationen betreffende Anträge sind bis zum 01. Dezember des Jahres vor dem Jahr der Bewilligung einzureichen). Formulare sind entweder beim MLUL als Oberste Jagdbehörde erhältlich oder online.

Wer erteilt Auskunft?

Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft
Oberste Jagd- und Fischereibehörde Referat 35
Ansprechpartner:Volker Seweron
Tel.: 0331/ 866-7655
Fax: 0331/ 866-2754-7655
E-Mail: Volker.Seweron@MLUL.Brandenburg.de